136, S. 11 und 15). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle in der Begründung der leistungsabweisenden Verfügung gar nicht auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers ab, erscheint insgesamt durchaus berechtigt. Es überzeugt unter den gegebenen Umständen nicht, mit der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Begründung pauschal von einer 30%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, wenn es darum geht, im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seinen Invaliditätsgrad konkret zu ermitteln. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben.