a. Dr. I.__________, Fachärztin FMH Allg. Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, ist keine behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, sondern wurde von ihm bzw. seinem Rechtsvertreter für eine chirurgische Triage-Beurteilung gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten angefragt. Es besteht kein Anlass, die medizinische Fachkompetenz von Dr. I.__________ in Frage zu stellen, so dass ihrer Einschätzung, da diese die Anforderungen an die Beweistauglichkeit grundsätzlich erfüllt, durchaus Gewicht zukommt.