Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei von einer höheren Arbeitsunfähigkeit und damit sehr wohl von einer rentenbegründenden Invalidität auszugehen; die Vorinstanz missachte, dass beim Beschwerdeführer kein isoliertes Problem im linken Kniegelenk bestehe, sondern er habe auch Probleme im rechten Knie. Um ihrer Abklärungspflicht nachzukommen, hätte aus Sicht des Beschwerdeführers eine weitere orthopädische Begutachtung angeordnet werden müssen, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit überhaupt abschliessend beurteilen zu können.