Wobei dies beim konkreten Versicherten eigentlich zu hoch ist, da das Knie nicht versteift wurde und noch eingesetzt werden kann, wenn auch nicht mehr voll.“ Am 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und wies darauf hin, dass der Begriff „kaputtes Knie“ nicht nachvollziehbar sei; auch sei die Behauptung, wonach bei einem „kaputten Knie“ die iv-rechtliche Arbeitsfähigkeit 30% betragen soll, schlichtweg falsch. Es sei auf die konkreten Umstände des Beschwerdeführers abzustellen; insgesamt sei nicht klar, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht ernst nehme oder sich der Tragik des Falles nicht bewusst sei;