J. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung an, „die höchste Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines kaputten Knies liegt ivrechtlich bei 30%. Wobei dies beim konkreten Versicherten eigentlich zu hoch ist, da das Knie nicht versteift wurde und noch eingesetzt werden kann, wenn auch nicht mehr voll.“