Am 21. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (IV-act. 160, S. 9). Im RAD-Bericht vom 20. September 2018 (IV-act. 162) bezeichnete Dr. D.__________ den Beschwerdeführer als angestammt seit 05/2012 zu 100% arbeitsunfähig; adaptiert sei er nun endgültig zu 30% arbeitsunfähig: Die gutachterlich gesehene 40%-ige Arbeitsunfähigkeit könne durch die erfolgreiche Intervention vom Juni 2018 nun nach unten korrigiert werden; ausserdem werde im „Handbuch der orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung“ für eine Knieversteifung ebenfalls eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit zugestanden.