Im August 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall mit einer Kniekontusion am bisher gesunden Knie rechts (IV-act. 96). Dr. D.__________ ging im RAD-Bericht vom 26. Oktober 2016 (IV-act. 99) davon aus, diese beim Unfall erlittene Kniekontusion rechts stelle nur eine vorübergehend verschlechterte Situation dar, es seien keine weiteren Abklärungen nötig.