Im RAD-Bericht vom 15. November 2013 (IV-act. 37) erachtete Dr. D.__________ den Beschwerdeführer derzeit nicht für eingliederungsfähig. Nachdem Dr. C.__________ im Verlaufsbericht vom 8. Januar 2014 (IV-act. 39) festhielt, leider habe sich auch nach der Metallentfernung keine wesentliche Besserung eingestellt und prognostizierte, früher oder später werde eine prothetische Versorgung nötig sein, erachtete es Dr. D.__________ schliesslich als angezeigt, zur Abklärung der versicherungsmedizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf IV Leistungen ein orthopädisches Gutachten einzuholen (IV-act. 40).