a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, über den Beschwerdeführer ein neues orthopädisches Gutachten einzuholen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt