1. Die Beschwerde von A.__________ wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den Rentenanspruch nochmals prüfe und über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.