53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Damit erübrigt sich die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Prozessführung (act. 4). Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die keine besonderen Auslagen geltend gemacht hat, nicht auszurichten. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: