BGE 116 V 80, E. 6; MEIER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 18 IVG). Sofern sich die Beschwerdeführerin dazu bereit erklärt, ist es daher unabhängig von der vorzunehmenden Rentenprüfung auch angezeigt, der Beschwerdeführerin erneut geeignete berufliche Massnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, zu gewähren. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet ist, an zumutbaren beruflichen Massnahmen mitzuwirken (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. Kosten und Entschädigung