87) ausdrücklich kundgetan hat. Es liegt auf der Hand, dass es letztlich im Interesse beider Parteien liegt, dass die Beschwerdeführerin so bald und so weit wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert wird, nachdem gestützt auf die vorhandenen Unterlagen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weiterhin zu 50% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit betrachtet wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vor, wenn eine versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat.