2.7 Da die Vorinstanz bisher bei der Beschwerdeführerin noch gar keine konkrete Invaliditätsgradberechnung durchgeführt hat, sondern einen Rentenanspruch zum Vornherein ohne nähere Prüfung verneinte, wird die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, ausgehend von der der Beschwerdeführerin gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50%, den Invaliditätsgrad zunächst konkret ermittelt und gestützt darauf erneut über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt.