Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz in der Ansicht, der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht von Dr. D.__________ vom 29. Juni 2018 (act. 2.26) vermöge die gutachterliche Einschätzung, wonach sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu IV-act. 81, S. 73).