2.6 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Augenproblematik betrifft, ist hingegen der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach aus den Sehproblemen gestützt auf die dazu vorhandenen Unterlagen keine relevante Arbeitsunfähigkeit in quantitativer Hinsicht resultiert. Dies schliesst allerdings nicht aus, bei Anforderungen an eine zumutbare Arbeit zu berücksichtigen, dass diese gestützt auf die behandelnden Augenärzte nicht ausschliesslich aus längerer Arbeit am Computer bestehen sollte (vgl. dazu IV-act. 87, S. 7). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz in der Ansicht, der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht von Dr. D._______