2.5, S. 2). Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen stützen den Vorwurf einer mangelnden Compliance nicht, sondern zeigen vielmehr auf, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet und dort ausdrücklich als zuverlässig und mit guter Therapiemotivation beschrieben wird (act. 2.5). Eine Leistungsabweisung kann somit nicht ohne weiteres mit einer angeblich mangelnden Compliance begründet werden.