Da der interdisziplinäre Schluss der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei insgesamt als zu 50% arbeitsunfähig zu betrachten, nachvollziehbar und schlüssig begründet ist, kann der Ansicht der Vorinstanz, wonach ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung mangels eindeutiger ICD-Diagnose im Zusammenhang mit dem Erbrechen zum Vornherein ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden. Ohnehin besteht bei der Beschwerdeführerin bereits aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40% (psychiatrisches Teilgutachten, IV-act. 81, S. 48 ff.).