Auch gemäss neuster Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Rechtsanwendung, die medizinischen Befunde einzeln oder separat zu prüfen, sondern gesamthaft die funktionellen Folgen eines Leidens zu würdigen. Die Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen vermeintlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz ist somit nicht zielführend. Festgestellte Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose zumindest als bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 27. September 2018, E. 4, m.w.H.).