teilen, inwieweit eine Person invalid ist oder nicht. Selbst wenn in einem Sonderfall gar keine Diagnosestellung möglich ist, gleichzeitig aber eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, darf die Anspruchsberechtigung daher letztlich nicht allein daran scheitern, dass es an einer eindeutigen Diagnosestellung fehlt (vgl. auch MEIER-BLASER, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f., FN 93; BGE 130 V 396, E. 6.3). Auch gemäss neuster Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Rechtsanwendung, die medizinischen Befunde einzeln oder separat zu prüfen, sondern gesamthaft die funktionellen Folgen eines Leidens zu würdigen.