Krankheiten und anderen medizinischen Befunden und für das Verständlichmachen der dazwischen bestehenden Zusammenhänge. Es liegt aber auf der Hand, dass das mit dieser Zielsetzung verbundene Streben nach definitorischer Präzision nicht notwendigerweise deckungsgleich ist mit dem Anliegen nach umfassender Bestandesaufnahme (vgl. dazu BGE 130 V 396, E. 6.2.2, m.w.H.). Letztlich sagt eine Diagnose als solche noch nichts über die für den Leistungsanspruch entscheidende Frage aus, ob und inwieweit wegen des diagnostizierten Leidens die Arbeitsfähigkeit erheblich und langdauernd eingeschränkt ist. Gerade die Antwort auf diese Fragestellung interessiert aber, wenn es darum geht, zu beur-