Ob dies zutreffe, beurteile sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe. Entscheidend sei, ob es der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar sei, ganz oder teilweise zu arbeiten (vgl. dazu BGE 142 V 106, E. 4.4).