Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.“ Gemäss der gesetzlichen Definition kommt es somit vor allem auf die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung an. Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung betont, dass mit der blossen Diagnose eines Gesundheitsschadens noch nicht gesagt sei, dass dieser auch invalidisierenden Charakter habe. Ob dies zutreffe, beurteile sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe.