Seite 10 a. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss ständiger Rechtsprechung eine Beeinträchtigung der Gesundheit, d.h. einen Gesundheitsschaden voraus. Weder im ATSG noch im IVG wird der Begriff „Gesundheitsschaden“ explizit definiert. Während Art. 8 Abs. 1 ATSG als Invalidität wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorstehend) die „voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit“ beschreibt, definiert Art.