Eine sichere Ursache konnte bei uns ebensowenig bestätigt werden. Es wird von einer multifaktoriellen Genese ausgegangen.“ Im Protokoll der Vorinstanz zu den IV-Akten ist ausserdem am 7. April 2018 vom Teamleiter festgehalten worden: „Um von einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen zu können, muss IV-rechtlich eine entsprechende Diagnose nach ICD vorliegen. Eine solche konnte auch die gutachterliche Evaluierung nicht erheben, weshalb der Anspruch auf Rentenleistungen abgewiesen werden muss.“