Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung im Wesentlichen mit der Aussage von Dr. B.__________ vom RAD im Bericht vom 8. März 2018 (IV-act. 82), wo diese ausführte, im Gutachten werde eingeräumt, dass bezüglich der Symptomatik keine diagnostische Sicherheit bestehe, woraus folge, dass ein Gesundheitsschaden „im Sinne der IV nicht mit ausreichender Beweiskraft ausgewiesen ist.“ Dabei nimmt Dr. B.__________ auf S. 16 f. des Gutachtens (IV-act. 81) Bezug, wo es heisst: „Da bei der Explorandin kein stabiler Zustand erreicht worden ist und bezüglich der Symptomatik keine diagnostische Sicherheit besteht, muss eine valide Aussage über die Prognose offen bleiben.