Seite 8 2.2 Es gehört nicht zum Kompetenzbereich des Rechtsanwenders, sei dies die Verwaltung (IV- Stelle) oder später das sich mit einem IV-Fall befassenden Gericht, die medizinische Arbeits(un)fähigkeit einer betroffenen Person selber festzulegen. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit, welche im Rahmen der Invaliditätsbemessung entscheidende Bedeutung hat, stützen sich Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht vielmehr auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind: