Der Invaliditätsgrad ist vielmehr eine rechnerische Grösse, bei der es auf die konkrete Erwerbseinbusse ankommt. Die der Beschwerdeführerin medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit hat aber insoweit Bedeutung für die Bestimmung ihres Invaliditätsgrads, als die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Festlegung des der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegten Invalideneinkommens eine entscheidende Rolle spielt.