c. Daraus, dass der Beschwerdeführerin im asim-Gutachten vom 28. Dezember 2017 interdisziplinär eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert worden ist, kann somit aufgrund der dargelegten gesetzlichen Definition des Invaliditätsbegriffs nicht automatisch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch als zu 50% invalid zu betrachten wäre. Der Invaliditätsgrad ist vielmehr eine rechnerische Grösse, bei der es auf die konkrete Erwerbseinbusse ankommt.