28a IVG). Für die konkrete Bestimmung der Invalidität der Beschwerdeführerin, die zuletzt in einem Pensum von 80% als Allrounder- Praxisassistentin tätig gewesen war, ist somit für den Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich vorzunehmen (wobei an dieser Stelle offen gelassen werden kann, ob sie dabei als im Gesundheitsfall Voll- oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren wäre; die Beschwerdeführerin hatte beim Assessmentgespräch mit der Vorinstanz angegeben, dass sie im Gesundheitsfall 80-100% erwerbstätig sein würde, vgl. IV-act. 15, S. 2).