Seite 7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei ihr gemäss Auffassung der Vorinstanz keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegen solle, wenn sie doch sogar gemäss Einschätzung im asim-Gutachten lediglich zu 50% arbeitsfähig betrachtet worden sei. Entsprechend ist vorweg zu klären, was genau „Invalidität“ im Sinne des Invalidenversicherungsrechts bedeutet: