Am 27. August 2019 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Rentenanspruch nochmals prüfe und anschliessend darüber erneut verfüge. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Seite 6 Erwägungen 1. Formelles