Mit Replik vom 5. Februar 2019 (act. 9) rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz könne scheinbar nur nach Diagnose und nicht nach ihrer Symptomatik, die fachärztlich ausgewiesen sei, eine Arbeitsfähigkeit ableiten. Fakt sei, dass ihr eine klare Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Da sie ihrer Schadenminderungspflicht stets nachgekommen sei, sei es für sie weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegen solle. Die Vorinstanz liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.