Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die im Gutachten erwähnte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit resultiere allein aus den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei klar festgestellt worden, dass bezüglich der Symptomatik keine diagnostische Sicherheit bestehe und auch kein stabiler Zustand erreicht worden sei. Es würden keine objektivierten Diagnosen mit Auswir-