E. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Die Beschwerdeführerin wies in ihrer persönlich verfassten Beschwerdeschrift insbesondere darauf hin, dass bei ihr eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit gutachterlich bestätigt worden sei. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegen solle. Die Klinik Teufen und die Hausärztin würden ihr sogar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren.