Nach Abwarten der weiteren medizinischen Berichte zog Dr. E.__________ vom RAD im Bericht vom 29. August 2018 (IV-act. 91) bzw. vom 26. September 2018 (IV-act. 94) den Schluss, es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor, weshalb die neu eingereichten Unterlagen keine Auswirkung auf die bereits abgegebene Einschätzung des RAD hätten. Gemäss RAD-Stellungnahme vom 8. März 2018 sei ein Gesundheitsschaden im Sinne der IV nicht mit ausreichender Beweiskraft ausgewiesen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien medizinisch-theoretisch möglich, ob solche Massnahmen aus IV-rechtlicher Sicht möglich seien, müsse aber vom Rechtsanwender beurteilt werden.