D. Hierauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. April 2018 (IVact. 83) mit, sie habe keinen Rentenanspruch, nachdem die Abklärungen ergeben hätten, dass bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin überdies darauf hin, dass aus gutachterlicher Sicht eine bessere Blutzuckereinstellung sowie eine Gewichtsreduktion unbedingt empfohlen werde, zudem sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden.