Die Vorinstanz legte das Gutachten dem RAD zur Stellungnahme vor, worauf Dr. B.__________ im Bericht vom 8. März 2018 (IV-act. 82) bemerkte, die Gutachter würden einräumen, dass bezüglich der Symptomatik keine diagnostische Sicherheit bestehe. Daraus folge, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne der IV nicht mit ausreichender Beweiskraft ausgewiesen sei.