Mit korrigierter Mitteilung vom 30. November 2016 (IV-act. 53) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hierauf erneut mit, sie leite direkt eine Rentenprüfung ein, diesmal aber mit dem Hinweis, dass in ihrem Fall bezüglich der beruflichen Eingliederung „keine Massnahmen gewünscht beziehungsweise angezeigt“ seien, da sie sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obschon sie dies gerne würde.