Mit Mitteilung vom 21. November 2016 (IV-act. 50) wurde der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt, dass, nachdem keine Massnahmen gewünscht würden, direkt die Rentenprüfung eingeleitet werde. Mit Brief vom 27. November 2016 an die Vorinstanz (IV-act. 52) stellte die Beschwerdeführerin hierauf klar, dass sie nicht etwa kein Interesse an beruflichen Massnahmen habe, sondern sehr gerne wieder eine Arbeit aufnehmen würde. Sie schaffe dies mit dem momentanen Krankheitsbild aber einfach nicht. Sie habe gehofft, in absehbarer Zeit mit Hilfe der IV eine Stelle zugewiesen zu bekommen oder dann eine Umschulung oder ähnliches.