Sie fühle sich weder in der Lage, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, noch, eine Arbeitsstelle anzutreten. Der Teamleiter erklärte hierauf der Beschwerdeführerin, dass unter diesen Umständen berufliche Massnahmen keinen Sinn machen würden, weshalb die Vorinstanz die Eingliederungsbemühungen abschliessen werde (IV-act. 49). Mit Mitteilung vom 21. November 2016 (IV-act. 50) wurde der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt, dass, nachdem keine Massnahmen gewünscht würden, direkt die Rentenprüfung eingeleitet werde.