Der Teamleiter bat die Beschwerdeführerin, nach Abschluss der Untersuchungen die Unterlagen dazu einzureichen, damit danach das weitere Vorgehen bestimmt werden könne (IV-act. 45). Am 16. November 2016 fand erneut ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Teamleiter statt, in welchem die Beschwerdeführerin berichtete, es hätten inzwischen weitere Untersuchungen stattgefunden, ohne dass diese zu neuen Erkenntnissen geführt hätten. Sie fühle sich weder in der Lage, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, noch, eine Arbeitsstelle anzutreten.