Seite 2 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Vorinstanz, um mitzuteilen, sie sei sicher bis Ende November 2016 vollständig arbeitsunfähig geschrieben und fühle sich derzeit auch nicht arbeitsfähig. Eine Untersuchung im Schlaflabor stehe immer noch an. Der Teamleiter bat die Beschwerdeführerin, nach Abschluss der Untersuchungen die Unterlagen dazu einzureichen, damit danach das weitere Vorgehen bestimmt werden könne (IV-act. 45).