B. Im RAD-Bericht vom 29. Juli 2016 (IV-act. 20) erachtete Dr. B.__________ die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen als erfüllt, bei noch unklarem Eingliederungspotential seien aber zunächst noch diverse medizinische Unterlagen einzuholen, was die Vorinstanz in der Folge tat (IV-act. 21 ff.). Am 26. August 2016 meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, ihr Arbeitsverhältnis sei per Ende September 2016 gekündigt worden (IV-act. 39). Am 21. September 2016 berichtete sie der Vorinstanz weiter, sie sei aktuell immer noch in der Tagesklinik Teufen, diese Behandlung dauere noch an.