4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Auslagen für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 18‘510.75 zu ersetzen. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘920.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.