1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Oktober 2018 werden aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Rente entsprechend diesen Vorgaben neu zu berechnen und der Beschwerdeführerin eine entsprechende Rente auszurichten. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- wird auf die Staatskasse genommen.