Das Universitätsspital Basel hat für das asim-Gutachten vom 26. Juni 2020 mit 4 Disziplinen inkl. Diagnostik eine Rechnung von Fr. 18‘510.75 gestellt. Die Vorinstanz wird verpflichtet, diesen Betrag zu vergüten. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich diese Kostenauflage auf Art. 45 Abs. 1 ATSG (BGE 139 V 496 E. 4.3) und damit auf Bundesrecht stützt. Die kantonalrechtliche Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 VRPG kann an dieser Stelle keine Anwendung finden. Seite 18 Das Obergericht erkennt: