Dass die Einholung eines den Anforderungen an den Beweiswert genügenden Gutachtens schliesslich erst im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens erfolgte, ändert nichts daran, dass diese Abklärungen richtigerweise bereits von der Vorinstanz getätigt hätten werden müssen, wäre sie ihrer Untersuchungspflicht (und den entsprechenden Auflagen im Urteil O3V 15 14) nachgekommen. Unter diesen Umständen sind die Kosten für das Gerichtsgutachten vollumfänglich von der Vorinstanz zu tragen. Das Universitätsspital Basel hat für das asim-Gutachten vom 26. Juni 2020 mit 4 Disziplinen inkl. Diagnostik eine Rechnung von Fr. 18‘510.75 gestellt.