Unter diesen Umständen wäre es, nachdem die Angelegenheit bereits mit Urteil O3V 15 14 zur umfassenden Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, klar an der Vorinstanz gelegen, zunächst dafür zu sorgen, dass erst nach Abschluss sämtlicher nötigen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch verfügt wird. Dass die Einholung eines den Anforderungen an den Beweiswert genügenden Gutachtens schliesslich erst im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens erfolgte, ändert nichts daran, dass diese Abklärungen richtigerweise bereits von der Vorinstanz getätigt hätten werden müssen, wäre sie ihrer Untersuchungspflicht (und den entsprechenden Auflagen im Urteil O3V 15 14) nachgekommen.