Zuzüglich einer Barauslagenpauschale im Betrag von Fr. 140.-- und der Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 280.30 ergibt sich somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘920.30, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Verbeiständung erübrigt sich damit.